Erste Folge – Von Glühwein und Gewürzweinen
Willkommen zu unserer ersten Folge ! Wir haben uns entschlossen, mit einer Spezialfolge zu starten, die zur besinnlichen Adventszeit und zum Jahresende passt.
Heute dreht sich alles um die Geschichte des Glühweines und Würzweine. Hören könnt Ihr die Folge derzeit hier und fast überall, wo es Podcasts gibt.
Wie in der Folge versprochen, stellen wir Euch noch unten die besagten Rezepte und Scans der CCC und und dem Weinrecht von 1930 ein.
Um die Gesetzestexte besser lesen zu können, einfach Rechtsklick -> Grafik anzeigen -> Text in Originalgröße lesen.
Hinterlasst uns gerne Feedback und Kritik in den Kommentaren.
Webplayer zur ersten Folge
Artikel 113 der Peinlichen Gerichtsordnung
Das Weingesetz von 1930 in Originalfassung von 1932
Rezept von Apicius für den Conditum Paradoxum
,,15 Pfund Honig werden zu zwei Sextarien Wein in ein Bronzegefäss gegeben, so dass du den Wein zu einer Honigbrühe einkochst. Dieser wird auf einer kleinen Flamme von trockenem Holz erhitzt und mit einem Schneebesen umgerührt, während er kocht. Wenn er anfängt aufzuschäumen, wird er durch Besprengen mit Wein abgelöscht, ausser was in sich zurückgeht, wenn das Feuer nicht mehr einwirkt. Wenn er abgekühlt ist, wird das Feuer wieder angefacht. Das geschieht noch ein zweites und drittes Mal, und dann erst wird er vom Herd genommen und am folgenden Tag abgeschäumt. Dann gib 4 Unzen Pfeffer dazu, 3 Skrupel gemahlenen Mastix, je eine Drachme Lorbeerblätter und Safran, 5 geröstete Dattelkerne samt der vorher in Wein eingeweichten Datteln, vorher aber gibt nach Menge und Anzahl soviel Wein dazu, dass man eine milde Gewürzmischung erhält. Wenn das alles fertig ist, gibt 18 Sextarien milden Weines dazu. Kohle wird helfen, es zu vollenden.“
Würzwein nach Graf von Wackerbarth
Sinngemäß wiedergegeben
Auf einen Liter 4 Loth Zimtpulver, 2 Loth Ingwer, 1 Loth Anis, 1 Loth Galgant, 1 Loth Muskatnuss, 1 Loth Kardamom, 1 Gran Safram (1 Loth = 14 Gramm, 1 Gran = 0,5 Gramm).